"Vertragliche Regelungen im Voraus sind Pflicht": nordmedia Business-Frühstück am 4.4.2016 in Bremen

Zum Thema "Sicherung von Verwertungsrechten" kamen am Montag den 4. April2016 über 50 Brancheninteressierte im Weserhaus Bremen zum nordmedia Business-Frühstück zusammen, um dem Vortrag und den Tipps von Urheberrechts- und Medienrechtsanwalt Christian C. Cordes zu lauschen. Neben einer grundlegenden Einführung ins Urheberrecht, welches den Urheber als Schöpfer in seiner geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützt (§11 UrhG), gab er hilfreiche Einblicke in die Verwertungsrechtslagen im Filmgeschäft.

Unterschieden wird dabei in sogenannte körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte, die sich durch die Materialität bzw. Onlineverfügbarkeit abgrenzen. Außerdem sind urheberrechtliche Grundlagen zu Filmen unter §§ 88 ff. UrhG geregelt und greifen, sofern kein anderer Vertrag maßgebende Regelungen vorgibt. Dazu allerding riet Herr Cordes ausdrücklich: Vertragliche Absprachen mit allen Beteiligten seien Pflicht für alle FilmemacherInnen - und vor allem durch die Vielzahl der Beteiligten Personen bei einer Filmproduktion äußert wichtig.

So zum Beispiel hat der Drehbuchautor, dessen Stoff als Produktionsgrundlage dient, keineswegs gleichzeitig das Urheberrecht an dem entstehenden Film. Der Filmemacher ist der Urheber und der Autor hat ausschließlich das Urheberrecht zu dem Buch, genießt also eigene Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte. Genauso verhält es sich beim Filmmusik-Komponisten, der nur rechtlicher Urheber des musikalischen Parts ist, nicht aber Urheberanrecht auf den Film hegen kann. Urheber seien per Gesetz Personen, die schöpferisch bei der Herstellung des Films mitwirken, so erklärte Cordes - beispielsweise RegisseurIn, CutterIn sowie Kameramann und -frau.

Alle Gäste beteiligten sich rege mit eigenen Fragen an der anschließenden Diskussion bei Kaffee und Landbroten. Das erste Netzwerktreffen des Jahres war ein voller Erfolg!