Archivkopien von Kinofilmen - Einlagerung im Bundesarchiv

- seit August 2026 gelten neue technische Vorgaben

Chen Emilie Yan in STAATSSCHUTZ © Lotta Kilian / Jünglinge Film
Chen Emilie Yan in STAATSSCHUTZ © Lotta Kilian / Jünglinge Film

Wenn es sich bei Eurer nordmedia-geförderten Produktion um einen in Deutschland produzierten oder koproduzierten Spiel-, Animations-, Dokumentar- oder Kurzfilm handelt, der für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern bestimmt ist, seid Ihr als Fördernehmer*innen verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie archivierungsfähige Kopie dem Filmarchiv des Bundesarchivs  bzw. einer anderen durch die Konvention des Europarates zum Schutz des audiovisuellen Erbes qualifizierten Archivstelle unentgeltlich zu übereignen. Erfolgt keine öffentliche Aufführung, beginnt die Zwölfmonatsfrist mit der Fertigstellung der Produktion. 

Abgabe einer Archivkopie beim Bundesarchiv

Das Bundesarchiv benötigt eine spezielle Archivkopie im DCDM-Format, also nicht die von Euch angefertigte Vorführkopie. Bitte beachtet, dass seit dem 26.08.2026 neue Vorgaben für die Abgabe von DCDM sowie von Rohscans an das Bundesarchiv gelten. Um die Umstellung auf die neuen Vorgaben zu ermöglichen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026.

Weitere Informationen über den Einlagerungsprozess im Bundesarchiv mit technischen Hinweisen und Formularen findet Ihr hier: https://www.bundesarchiv.de/unterlagen-abgeben/

Die Einlagerung ist der nordmedia gegenüber nachzuweisen (Einlagerungsbestätigung des Filmarchivs). Von der Übereignung der Archivkopie kann abgesehen werden, wenn diese Verpflichtung schon anderweitig begründet ist und der nordmedia nachgewiesen wird. Darüberhinaus seid Ihr verpflichtet, eine digitale Belegkopie im Online-Archiv der normedia hochzuladen.

Bei Rückfragen könnt Ihr Euch gerne an die für Euer Projekt zuständige*n Förderreferent*in wenden.