4.1.1
Für die Produktion von Film-/Fernseh-/Multimediaprojekten kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzentinnen/Produzenten, die eine qualitative Durchführung der Produktion gewährleisten. Die Herstellung von audiovisuellen Medienproduktionen kann gefördert werden, wenn das Projekt sich durch eine besondere inhaltliche künstlerische und gestalterische und/oder programmliche Qualität auszeichnet und ein Verwertungskonzept aufweist, das darauf ausgerichtet ist, eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Insbesondere sind Produktionen förderungswürdig, die für eine Auswertung auf dem internationalen Markt geeignet erscheinen bzw. mit europäischen Partnern koproduziert werden.
Die Förderung kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten betragen. Bei schwierig zu verwertenden oder kleinen Produktionen kann die Förderung bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
4.1.2
Dem Antrag sind eine dem Projekt angemessene Beschreibung (z. B. Drehbuch), eine Stab- und Besetzungsliste, ein Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel, eine branchenübliche Kalkulation, ein Finanzierungsplan sowie ein detailliertes Verwertungskonzept sowie bei Darlehen ein Rückflussplan beizufügen. Bei Multimediaprojekten ist in der Regel auch ein Visualisierungskonzept beizufügen.
Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Niedersachsen und/oder Bremen ausgegeben wird. Die eingereichte Kalkulation hat außerdem die Effekte detailliert auszuweisen, die bei anderen Fördereinrichtungen gemäß deren Richtlinien zu erbringen sind.
Zur Antragstellung sollen Verträge oder Absichtserklärungen über die Verwertung der Projekte vorgelegt werden, wobei ersichtlich werden muss, welche Verwertungsrechte dem Produzenten verbleiben. Bei europäischen und internationalen Koproduktionen muss darüber hinaus eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils beigefügt werden.
Es werden nur Anträge zur Entscheidung vorgelegt, bei denen ein grundsätzliches inhaltliches Interesse eines der zum Förderaufkommen der nordmedia Fonds beitragenden Gesellschafters oder Partners nachweislich (belegt z. B. durch eine vereinbarte zusätzliche Senderbeteiligung oder einen Letter of Intent) vorhanden ist.
4.1.3
Die Antragstellerin/der Antragsteller soll darlegen, in welchem Umfang sie/er bei der Herstellung der audiovisuellen Produktion die medienberufliche Aus- und Weiterbildung von Personen z. B. durch Praktika unterstützt, die ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen oder Bremen haben.
4.1.4
Werden aus dem Förderaufkommen der zum Fördermittelaufkommen der nordmedia Fonds beitragenden Rundfunkanstalten Mittel zur Förderung von Film- und Fernsehproduktionen bereitgestellt, treten in der Regel und im Ermessen dieser Rundfunkanstalt ihre eigenen Kofinanzierungsmittel (im Falle des NDR ggf. sogenannte „Aufstockungsmittel“) hinzu; auf diese Weise erwerben die Rundfunkanstalten Nutzungsrechte an den geförderten Produktionen. Der Umfang der erworbenen Nutzungsrechte soll sich ausschließlich nach der Höhe der Kofinanzierungsmittel bzw. der Aufstockungsmittel richten. Fördermittel können dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag).
Für die Verteilung der Nutzungsrechte einer nach dieser Richtlinie geförderten Kinoproduktion oder Kino-Koproduktion finden die zwischen den Koproduktionspartnern und den Rundfunkanstalten im Rahmen des Film- und Fernsehabkommens mit der Filmförderungs-anstalt (FFA) getroffenen Vereinbarungen und die Richtlinien der Projektfilmförderung der FFA zum Rückfall der Fernsehnutzungsrechte in der jeweils geltenden Fassung entspre-chende Anwendung. Ausnahmen bedürfen der besonderen Begründung sowie der Beschlussfassung des Vergabeausschusses.
Bei Fernsehproduktionen, die nicht zur Auswertung im Kino vorgesehen sind, ist sicher zu stellen, dass die Vereinbarungen mit der jeweiligen Rundfunkanstalt ausgewogene Ver-tragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Nutzungsrechte vorsehen.
4.1.5
Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Förderzusage nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.
Die Auszahlung der Fördermittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Die Kosten sind branchenüblich zu kalkulieren. Die Auszahlung erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Produktionsfortschritt. Werden die Fördermittel in Form eines Darlehens gewährt, hat die Fördernehmerin/der Fördernehmer vor Abruf der ersten Rate nachzuweisen, dass das Projekt sowie die Bild- und Tonträger in branchenüblicher Weise versichert sind.
Die Zahlung der letzten Rate erfolgt gem. Ziffer 2.4.
Die Fördernehmerin/der Fördernehmer ist verpflichtet, der nordmedia Fonds nach Abschluss des Projekts, spätestens jedoch zeitgleich mit dem Verwendungsnachweis, unentgeltlich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie im Original-Vorführungsformat der geförderten Produktion in deutscher Sprachfassung oder mit deutschen Untertiteln sowie zwei DVDs bzw. digitale Datenträger der Kino- bzw. Sendefassung der geförderten Produktion zur Archivierung und zur ausschnittsweisen Nutzung zur eigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu übereignen.
Sofern es sich um einen in der Bundesrepublik Deutschland produzierten oder koproduzierten Spiel-, Animations-, Dokumentar- oder Kurzfilm handelt, der für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern bestimmt ist, entfällt die Übereignung der oben genannten archivfähigen Kopie an nordmedia. In diesem Fall ist die Fördernehmerin/der Fördernehmer verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie der geförderten Produktion dem „Bundesarchiv Filmarchiv“ bzw. einer anderen durch die Konvention des Europarates zum Schutz des audiovisuellen Erbes qualifizierten Archivstelle unentgeltlich zu übereignen.
Erfolgt keine öffentliche Aufführung, beginnt die Zwölfmonatsfrist mit der Fertigstellung der Produktion (Nullkopie). Die Einlagerung ist der nordmedia Fonds gegenüber nachzuweisen. Die Zahlung der letzten Rate erfolgt gem. Ziffer 2.4 und nach erfolgtem Nachweis der Einlagerung. Von der Übereignung kann abgesehen werden, wenn diese Verpflichtung schon anderweitig begründet ist und der nordmedia Fonds nachgewiesen wird.
Bei Produktionen gem. Ziffer 4.1.8 gelten die dort festgelegten Bestimmungen.
Die Abnahme der Belegkopie als Teil des Nachweises der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt durch die nordmedia Fonds und in den Fällen, in denen Fördermittel einer Rundfunkanstalt über die nordmedia Fonds vergeben wurden, erfolgt diese Abnahme unter Beteiligung dieser Rundfunkanstalt. Hiervon unberührt bleibt die alleinige Zuständigkeit der Rundfunkanstalten für die redaktionelle und technische Abnahme geförderter Produktionen.
Darüber hinaus ist der nordmedia Fonds veröffentlichungsfähiges Material (verschiedene Fotos/Bilddateien, Plakate und – sofern vorhanden – Trailer) für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Druckwerke, Internetauftritt, Präsentationen) unentgeltlich und frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Die nordmedia Fonds ist befugt, diese Nutzungsrechte zu gleichen Zwecken auch an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Herstellung dieser Materialien können in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.
4.1.6
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat für die Finanzierung seines Vorhabens in angemessenem Umfang einen Eigenanteil zu erbringen. Die darin enthaltenen Eigenmittel sollen mindestens 5 % der Herstellungskosten betragen und als Barmittel (mittels Bankbestätigung nachzuweisende Bankguthaben und Mittel, die der Antragstellerin/dem Antragsteller darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden) eingebracht werden.
Im Übrigen kann der Eigenanteil erbracht werden durch:
• Rückstellungen Dritter und rückgestellte Eigenleistungen. Diese können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 25 % der kalkulierten Herstellungskosten, anerkannt werden. Eigenleistungen sind Leistungen, die der Produzent z. B. in den Bereichen Herstellungsleitung, Regie, Darstellung oder Kamera im Rahmen des Vorhabens erbringt. Dazu gehören auch Verwertungsrechte des Produzenten an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Projektes verwendet. Bei Multimediaproduktionen sind das Leistungen, die der Produzent z. B. in den Bereichen Technikbeistellung, Vergütungs-rückstellung, eigene Softwareprogramme erbringt.
• Preisgelder aus öffentlichen oder privaten Quellen ohne Zweckbindung zur Herstellung eines neuen Films.
• Verleih- und Vertriebsgarantien (auch als Eigenmittelersatz).
• Beiträge von Beteiligungs- oder Fondsgesellschaften (auch anteilig als Eigenmittel-ersatz).
• Fernseh- und Videolizenzen bzw. -beteiligungen, soweit sie während der Herstellung des Films in bar eingebracht werden (auch anteilig als Eigenmittelersatz).
Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden Filmfördermittel sowie Preisgelder aus öffentlichen Mitteln, die mit der Auflage der Herstellung eines neuen Films verbunden sind (z. B. Deutscher Filmpreis). Bei internationalen Koproduktionen sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Produzenten anfallenden Herstellungskosten zugrunde zu legen.
4.1.7
Wird ein erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer, von den ihr/ihm aus der Verwertung des geförderten Produkts zustehenden Erlösen das Förderdarlehen zu tilgen. Diese Verpflichtung entsteht spätestens nach Abdeckung des im Fördervertrag anerkannten Eigenanteils des Produzenten und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes (in der Regel zehn Jahre nach Erstaufführung des Filmes). Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet. Im Darlehensvertrag können auch andere Rückzahlungsmodalitäten, etwa ein Rückzahlungskorridor oder eine Erlösbeteiligung (z. B. partiarisches Darlehen), vereinbart werden. Die Gewährung eines Erfolgsdarlehens aus zurückgezahlten Beträgen richtet sich nach Ziffer 2.5 Absatz 2.
Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. Wird zwischen dem Antragsteller/der Antragstellerin und einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor und/oder ein längerer Rückzahlungszeit-raum vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach dieser Richtlinie.
Wird ein unbedingt rückzahlbares Darlehen gewährt, werden die Rückzahlungsbedingungen jeweils einzelfallbezogen im Darlehensvertrag geregelt.
4.1.8
In begründeten Ausnahmefällen können für einen bis dahin nicht von der nordmedia Fonds geförderten Kino- oder Fernsehfilm bzw. eine Multimediaproduktion Fördermittel für Post-Produktionsmaßnahmen gewährt werden. Voraussetzung ist der Abschluss der Dreharbeiten/das Vorliegen des audiovisuellen Materials.
Der Produzent hat neben den Antragsunterlagen, die für eine Produktionsförderung erforderlich sind, Ansichtsmaterial des Projekts vorzulegen. Es ist zu begründen, weshalb auf-grund der zur Förderung beantragten Maßnahme bessere Ergebnisse zu erwarten sind, ins-besondere bei der Verwertung der Produktion. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestim-mungen für die Produktionsförderung.
4.1.9
Ein geförderter Kinofilm darf frühestens sechs Monate nach der regulären Erstaufführung zur Auswertung durch Bildträger freigegeben werden. Für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste beträgt die Frist zur Auswertung neun Monate, für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate und für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate jeweils nach der regulären Erstaufführung. Ausnahmen können auf Antrag gewährt werden. Für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen oder eines privaten Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann auf Antrag die Frist bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch die nordmedia Fonds, verkürzt werden. Die Regelungen des FFG zu Sperrfristen bzw. Sperrfristenverkürzungen sollen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, sofern diese Richtlinie keine anderslautende Regelung trifft.
4.2
Zur Digitalisierung von Produktionen, die bereits in Niedersachsen oder Bremen gefördert wurden, können Fördermittel bis zu 80 % der förderfähigen Kosten der Digitalisierung gewährt werden.
28.06.2010
zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia Fonds GmbH (nordmedia Fonds) vom 07.11.2001 geändert gemäß der Beschlüsse vom 20.11.2001, 24.11.2004 und ... mehr »
1.1 Ziele der Förderung Ziele der Förderung sind die quantitative und qualitative Stärkung und Weiterentwicklung der multimedial geprägten Kulturwirtschaft in Niedersachsen und ... mehr »
2.1 Anträge Die Förderung (Zuschuss oder Darlehen) wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die ein-zureichenden Unterlagen, ihre Anzahl sowie Einreichtermine ergeben ... mehr »