11.1
In besonders begründeten Einzelfällen kann auch vor Nachweis der Gesamtfinanzierung ein Teil der Fördermittel ausgezahlt werden.
11.2
Auf Vorschlag der Geschäftsführung kann der Vergabeausschuss durch ein einstimmiges Votum und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fördermittelgeber in besonders begründeten Einzelfällen im Sinne der genannten Förderziele auch von dieser Richtlinie abweichende Beschlüsse fassen. Voraussetzung ist, dass es sich um Maßnahmen handelt, die nachweislich im besonderen kulturwirtschaftlichen Interesse der Länder Niedersachsen und/oder Bremen im Bereich Film und Medien liegen.
28.06.2010
zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der nordmedia Fonds GmbH (nordmedia Fonds) vom 07.11.2001 geändert gemäß der Beschlüsse vom 20.11.2001, 24.11.2004 und ... mehr »
1.1 Ziele der Förderung Ziele der Förderung sind die quantitative und qualitative Stärkung und Weiterentwicklung der multimedial geprägten Kulturwirtschaft in Niedersachsen und ... mehr »
2.1 Anträge Die Förderung (Zuschuss oder Darlehen) wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die ein-zureichenden Unterlagen, ihre Anzahl sowie Einreichtermine ergeben ... mehr »